Geiser Gartenbau · Legal information

General terms and conditions

98 provisions · Version of 21 October 2026

The German PDF is authoritative. Individual agreements and mandatory Swiss law remain reserved.

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A. Vertragsgrundlagen

1. Geltungsbereich

Diese Bedingungen gelten für sämtliche Leistungen von Geiser Gartenbau, insbesondere Gartenbau, Gartengestaltung, Gartenumgestaltung, Gartenunterhalt, Gartenpflege, Biodiversitätsprojekte, Erd- und Belagsarbeiten, Entwässerung, Winterdienst sowie Spielplatzbau und -wartung.

2. Einbeziehung

Die AGB gelten nur, wenn der Auftraggeber vor Vertragsabschluss in zumutbarer Weise darauf hingewiesen wurde und sie akzeptiert hat. Bei privaten Auftraggebern sind ungewöhnliche Klauseln besonders deutlich hervorzuheben.

3. Rangfolge

Individuelle Vereinbarungen und ausdrücklich vereinbarte Nachträge gehen vor; danach gelten Werkvertrag, angenommene Offerte, freigegebene Pläne und diese AGB. Zwingendes Recht bleibt vorbehalten.

4. Vertragsabschluss

Ein Vertrag kommt durch übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Geiser Gartenbau kann vor Beginn eine schriftliche Auftragsbestätigung und die vereinbarte Akontozahlung verlangen.

5. Offertengültigkeit

Offerten sind grundsätzlich 30 Kalendertage gültig, soweit nichts anderes angegeben ist. Nach Ablauf bedürfen Preise und Ausführungstermine einer erneuten Bestätigung.

6. Leistungsumfang

Massgebend sind die vereinbarten Positionen und das geschuldete Arbeitsergebnis. Nicht ausdrücklich beauftragte Erweiterungen sind nicht automatisch enthalten; notwendige Nebenleistungen bleiben nach Vertrag und Gesetz geschuldet.

7. Pläne und Bemusterung

Freigegebene Pläne, Höhen, Gefälle, Materialmuster und Detailangaben werden als Vertragsunterlagen dokumentiert. Änderungen sind mit Datum, Inhalt, Folgen und Freigabe festzuhalten.

8. Subunternehmer

Geiser Gartenbau darf fachlich geeignete Subunternehmer einsetzen, soweit keine individuelle Vereinbarung entgegensteht; die eigene vertragliche Verantwortung bleibt bestehen.

9. Vertretungsbefugnis

Auftraggeber benennen Personen, die Änderungsaufträge und Kostenfreigaben verbindlich erteilen dürfen. Bei mehreren Auftraggebern ist die Vertretungsregelung ausdrücklich festzuhalten.

10. Kommunikation

Vertragsrelevante Mitteilungen können an die vereinbarten Post- und E-Mail-Adressen erfolgen. Elektronische Freigaben sind nur wirksam, wenn Absender, Inhalt und Zustimmung hinreichend nachweisbar sind.

B. Preise, Material und Zusatzaufträge

11. Preisgrundlagen

Es gelten die individuell vereinbarten Einheitspreise, Pauschalen und Regieansätze. MWST wird nach gesetzlich anwendbarem Satz ausgewiesen.

12. Regieansätze

Für Regiearbeiten gelten die vor Beauftragung bekannt gegebenen Ansätze. Arbeitsstunden, Material, Geräte, Fahrten und Entsorgung werden nachvollziehbar rapportiert; doppelte Verrechnung ist ausgeschlossen.

13. Kostendach und Pauschalpreis

Ein ausdrücklich vereinbartes Kostendach ist für den definierten Leistungsumfang verbindlich. Zusätzliche Kosten bedürfen einer entsprechenden vertraglichen oder gesetzlichen Grundlage; die 10-%-Faustregel für ungefähre Kostenvoranschläge hebt ein Kostendach nicht auf.

14. Zusatzarbeiten

Nachweislich zusätzlich bestellte Leistungen werden nach vereinbarten Preisen oder Regieansätzen vergütet. Dazu zählen zusätzliche Bauteile, Materialwechsel, neue Höhen oder Gefälle, Transporte und sonstige Leistungsänderungen.

15. Änderung bereits ausgeführter Arbeiten

Verlangt der Auftraggeber die Änderung einer vertragsgemäss ausgeführten Arbeit, sind erforderlicher Rückbau, Entsorgung, neues Material, erneute Herstellung und terminliche Folgen vorab möglichst zu vereinbaren.

16. Nachtragsfreigabe

Zusatzaufträge sollen vor Ausführung durch Unterschrift, E-Mail oder eindeutig zuordenbare elektronische Nachricht freigegeben werden. Ohne Freigabe sind Mehrvergütungsansprüche besonders sorgfältig rechtlich zu prüfen.

17. Unbestimmter Zusatzaufwand

Ist der Zusatzaufwand nicht im Voraus genau kalkulierbar, vereinbaren die Parteien den Regieansatz, den Leistungsumfang, allfällige Obergrenzen und die Berichterstattung vor Beginn.

18. Mündliche Wünsche

Mündliche Änderungswünsche werden unverzüglich schriftlich zusammengefasst und zur Bestätigung übermittelt. Schweigen gilt nicht ohne besondere Rechtsgrundlage als Zustimmung.

19. Dringende Schutzmassnahmen

Bei unmittelbar drohenden Personen-, Sach- oder Umweltschäden dürfen erforderliche und verhältnismässige Sicherungsmassnahmen im Rahmen der gesetzlichen Befugnisse getroffen werden. Der Auftraggeber wird unverzüglich informiert.

20. Verdeckte Baugrundverhältnisse

Unbekannte Fundamente, Leitungen, Altlasten, ungeeigneter Untergrund oder andere nicht erkennbare Hindernisse werden angezeigt. Weitergehende Leistungen und deren Vergütung werden vor Ausführung nach Möglichkeit vereinbart.

21. Materialpreisänderungen

Preisänderungen bei verbindlich vereinbarten Positionen sind nur nach Vertrag oder Gesetz weitergebbar. Für neu beauftragte Leistungen gelten die dafür vereinbarten aktuellen Preise.

22. Materialverfügbarkeit

Bei Lieferengpässen werden geeignete Alternativen vorgeschlagen; wesentliche Abweichungen bei Preis, Qualität oder Gestaltung bedürfen der Zustimmung des Auftraggebers.

23. Rückgaben und Gutschriften

Dem Auftrag zurechenbare Rückgaben und Gutschriften werden entsprechend den Vertragsbedingungen berücksichtigt. Nachweisbare Rücknahme- und Transportkosten werden nur auf zulässiger Grundlage verrechnet.

24. Entsorgung

Entsorgungs- und Deponieleistungen werden nach vereinbarten Positionen oder freigegebenem Zusatzaufwand verrechnet. Belastete Materialien werden gesondert ausgewiesen.

25. Kundenseitig geliefertes Material

Bei kundenseitig beschafftem Material werden Eignung, Mengen, Liefertermine und Schnittstellen vor Ausführung geklärt. Geiser Gartenbau prüft im Rahmen seiner gesetzlichen Sorgfalts- und Abmahnungspflichten.

26. Mengenabweichungen

Abrechnung nach Ausmass erfolgt anhand tatsächlich ausgeführter und nachvollziehbar dokumentierter Mengen. Pauschal- und Einheitspreisvereinbarungen bleiben massgebend.

C. Rechnungswesen, Zahlungssicherheit und Inkasso

27. Akontozahlung

Bei Bauprojekten ist grundsätzlich eine erste Akontozahlung von 50 % vereinbart, sofern die angenommene Offerte dies ausdrücklich vorsieht. Beginn und Materialbestellungen können davon abhängig gemacht werden.

28. Baufortschrittszahlungen

Für grössere Projekte werden individuelle Meilensteine und Teilzahlungen vereinbart, beispielsweise 50 % bei Auftragserteilung, 30 % nach definiertem Baufortschritt und 20 % nach Ablieferung.

29. Sonderbestellungen

Für Sondermaterial, Spezialanfertigungen oder umfangreiche Nachträge können die Parteien gesonderte Vorauszahlungen vereinbaren.

30. Rechnungsstellung

Rechnungen werden nach dem vereinbarten Zahlungsplan ausgestellt. Die Schlussrechnung berücksichtigt sämtliche Akontozahlungen, Gutschriften und geschuldeten Leistungen.

31. Zahlungsfrist

Sofern wirksam vereinbart, sind Rechnungen innert 10 Kalendertagen ab nachweisbarem Zugang zahlbar. Individuelle Zahlungspläne gehen vor.

32. Verfalltermin und Verzug

Die vereinbarte Frist gilt als bestimmter Verfalltermin, soweit die Forderung fällig und durchsetzbar ist. Gesetzliche Einwendungen, insbesondere berechtigte Zurückbehaltungsrechte, bleiben vorbehalten.

33. Verzugszins

Bei Verzug gilt der gesetzliche Verzugszins von grundsätzlich 5 % pro Jahr, soweit keine andere wirksame Regelung anwendbar ist.

34. Zahlungserinnerung

Nach Fristablauf kann eine Zahlungserinnerung versandt werden. Eine Mahnung ist bei wirksam vereinbartem Verfalltermin nicht zwingend Voraussetzung des Verzugs.

35. Letzte Zahlungsaufforderung

Geiser Gartenbau kann eine letzte Frist von 7 Kalendertagen setzen und anschliessende rechtliche Schritte ankündigen. Dies ist ein interner Ablauf, keine gesetzliche Pflichtwartefrist.

36. Betreibung

Bei fälligen und durchsetzbaren Forderungen kann Geiser Gartenbau ein Betreibungsbegehren stellen. Ein Rechtsvorschlag kann eine gerichtliche Klärung oder Rechtsöffnung erforderlich machen.

37. Inkassokosten

Gesetzliche Betreibungskosten und nachweisbarer weiterer Verzugsschaden werden nur im rechtlich zulässigen Umfang geltend gemacht; keine pauschal unbegrenzt geschuldeten Inkassogebühren.

38. Mahn- und Bearbeitungsgebühren

Bei Zahlungsverzug kann Geiser Gartenbau für eine erste Zahlungserinnerung auf eine Bearbeitungsgebühr verzichten. Für eine zweite schriftliche Mahnung wird eine Bearbeitungsgebühr von CHF 20.– und für eine letzte eingeschriebene Zahlungsaufforderung von CHF 35.– vereinbart. Solche Gebühren sind nur geschuldet, soweit diese Klausel wirksam in den Vertrag einbezogen wurde, die jeweilige Massnahme tatsächlich erfolgt ist und die Gebühr nach anwendbarem Recht angemessen und durchsetzbar ist. Eine Kumulation mit denselben anderweitig geltend gemachten Aufwendungen ist ausgeschlossen.

39. Betreibungskosten

Bei einer berechtigten Betreibung trägt der Schuldner die gesetzlichen Betreibungskosten nach Massgabe von Art. 68 SchKG. Geiser Gartenbau hat diese Kosten gegenüber dem Betreibungsamt grundsätzlich vorzuschiessen; sie werden im gesetzlich vorgesehenen Umfang aus den Zahlungen des Schuldners vorab gedeckt. Nicht jede administrative oder anwaltliche Aufwendung ist automatisch eine Betreibungskostenposition.

40. Zusätzlicher Verzugsschaden

Geiser Gartenbau behält sich vor, einen nachweisbaren, kausal durch den Zahlungsverzug verursachten Schaden geltend zu machen, soweit er nicht bereits durch Verzugszinsen, gesetzliche Betreibungskosten oder vereinbarte Mahngebühren gedeckt ist und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dies kann im Einzelfall notwendige externe Inkasso- oder Rechtsverfolgungsaufwendungen betreffen. Eine pauschale Überwälzung sämtlicher interner, externer oder anwaltlicher Kosten wird nicht vereinbart.

41. Streitige Forderungen und Einwendungen

Mahn- und Betreibungsmassnahmen setzen die Prüfung der Fälligkeit und der geltend gemachten Einwendungen voraus. Gesetzliche Mängelrechte, Verrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt. Ein Rechtsvorschlag kann eine gerichtliche Klärung erforderlich machen; ein Betreibungsbegehren ersetzt keinen Nachweis der materiellen Forderung.

42. Inkassoablauf

Reguläre Zahlungsfrist: 10 Kalendertage ab nachweisbarem Rechnungseingang, soweit wirksam vereinbart. Nach Ablauf: Zahlungserinnerung; bei weiterer Nichtzahlung zweite Mahnung; anschliessend letzte Zahlungsaufforderung mit 7 Tagen Frist. Danach kann die Einleitung einer Betreibung geprüft werden. Die Fristen sind ein interner Standardprozess, kein Ausschluss früherer gesetzlich zulässiger Massnahmen.

43. Kein automatischer Schuldnerwechsel

Mahn-, Verzugs- und Betreibungskosten betreffen grundsätzlich den zahlungspflichtigen Schuldner, nicht den Gläubiger. Bei einem Inkasso bleibt Geiser Gartenbau als Gläubigerin beziehungsweise Gläubiger zur gesetzlich vorgesehenen Kostenvorschussleistung verpflichtet, soweit anwendbar.

44. Teilzahlung und Anrechnung

Teilzahlungen werden transparent verbucht. Eine allfällige Anrechnung auf Kosten, Zinsen und Hauptforderung erfolgt nach zwingendem Recht und wirksamer Vereinbarung.

45. Zahlungsverzug während der Bauausführung

Bei erheblichem Verzug mit fälligen, durchsetzbaren Teilzahlungen kann Geiser Gartenbau nach angemessener schriftlicher Aufforderung weitere Leistungen im gesetzlich und vertraglich zulässigen Umfang zurückhalten.

46. Zahlungsunfähigkeit

Wird die Gegenleistung wegen nach Vertragsschluss eingetretener Zahlungsunfähigkeit gefährdet, bleiben die Rechte aus Art. 83 OR vorbehalten, insbesondere das Verlangen hinreichender Sicherheit.

47. Vorauszahlung des Restsaldos

Die vollständige Vorauszahlung des noch offenen Werklohns kann nicht allein aufgrund subjektiver Zweifel verlangt werden; erforderlich ist eine ausdrückliche wirksame Vereinbarung oder gesetzliche Grundlage.

48. Keine automatische Verrechnungssperre

Gesetzliche Verrechnungs-, Mängel- und Leistungsverweigerungsrechte des Auftraggebers bleiben im zwingenden Umfang bestehen.

49. Skonto

Skonto wird nur gewährt, wenn die Rechnung dies ausdrücklich vorsieht und die dort festgelegten Bedingungen vollständig eingehalten sind.

50. Bonitätsprüfung und Datenschutz

Zulässige Bonitätsabklärungen und Bearbeitung von Zahlungsdaten erfolgen zweckgebunden und unter Beachtung des Datenschutzrechts.

D. Ausführung und Baustellenorganisation

51. Zugang und Mitwirkung

Der Auftraggeber stellt vereinbarte Zugänge, Entscheidungen und notwendige Mitwirkung bereit. Mehrkosten aus vertragswidrig unterlassener Mitwirkung richten sich nach Gesetz und Vereinbarung.

52. Leitungen und Bestandspläne

Bekannte Leitungen, Schächte, Altlasten und Gefahren sind vor Arbeitsbeginn mitzuteilen. Geiser Gartenbau bleibt zur fachgerechten Abklärung und gebotenen Vorsicht verpflichtet.

53. Bewilligungen

Sofern nicht individuell schriftlich anders vereinbart, obliegt dem Auftraggeber die Einholung der für das Projekt erforderlichen Bewilligungen und Zustimmungen. Die weiteren Einzelheiten ergeben sich aus den nachfolgenden Bestimmungen.

54. Verantwortung für Baubewilligungen

Sofern nicht individuell schriftlich anders vereinbart, ist der Auftraggeber für die rechtzeitige Einholung erforderlicher Baubewilligungen, behördlicher Genehmigungen, Zustimmungen und Freigaben verantwortlich. Er informiert Geiser Gartenbau vor Arbeitsbeginn vollständig über den Bewilligungsstand und die massgebenden Auflagen. Eigene gesetzliche Prüfungs- und Sorgfaltspflichten von Geiser Gartenbau bleiben vorbehalten.

55. Arbeitsbeginn bei fehlenden Bewilligungen

Wünscht der Auftraggeber einen Arbeitsbeginn vor Vorliegen erforderlicher Bewilligungen, erfolgt dieser nur, soweit die betreffenden Arbeiten rechtlich zulässig sind. Eine Aufforderung des Auftraggebers hebt gesetzliche Bewilligungspflichten oder behördliche Verbote nicht auf.

56. Vergütung bei bewilligungsbedingtem Baustopp

Wird die Ausführung wegen fehlender, verweigerter oder widerrufener Bewilligungen unterbrochen oder eingestellt und fällt die Ursache in den Verantwortungsbereich des Auftraggebers, bleiben die vertraglich und gesetzlich geschuldeten Vergütungsansprüche für bereits erbrachte Leistungen bestehen.

57. Bestellungen und nicht vermeidbare Kosten

Bei einem vom Auftraggeber zu verantwortenden Bewilligungsmangel können nachweislich entstandene und rechtlich ersatzfähige Kosten aus verbindlich ausgelösten, nicht oder nur kostenpflichtig stornierbaren Materialbestellungen, Lieferungen, Transporten, Lagerung, Entsorgung und Baustellensicherung geltend gemacht werden. Vermeidbare Kosten und tatsächlich erlangte Gutschriften werden berücksichtigt.

58. Mehrkosten und Wiederaufnahme

Notwendige, nachweisbare und rechtlich ersatzfähige Mehrkosten eines vom Auftraggeber zu verantwortenden Baustopps, einschliesslich Stillstand, Rücktransport, Zwischenlagerung, erneuter Baustelleneinrichtung und Wiederaufnahme, werden nach der vereinbarten oder gesetzlichen Anspruchsgrundlage abgerechnet.

59. Haftung bei Bewilligungsmängeln

Der Auftraggeber trägt die ihm zurechenbaren Folgen einer Verletzung seiner Bewilligungs- und Mitwirkungspflichten im gesetzlich zulässigen Umfang. Eine Haftung von Geiser Gartenbau für eigenes rechtswidriges oder schuldhaftes Verhalten sowie für eigene gesetzliche Pflichten wird nicht ausgeschlossen.

60. Aussetzung und Vertragsbeendigung

Geiser Gartenbau kann die Aufnahme oder Fortsetzung von Arbeiten verweigern oder aussetzen, soweit erforderliche Bewilligungen fehlen, behördliche Auflagen entgegenstehen oder eine rechtswidrige Ausführung droht. Kann das Werk deshalb nicht fertiggestellt werden, bestimmen Vertrag und Gesetz die Ansprüche auf Vergütung, Kostenersatz und Schadenersatz.

61. Witterung und Naturereignisse

Aussergewöhnliche Witterung, Frost, Starkregen, Sturm und andere nicht zu vertretende Ereignisse können terminliche Anpassungen nach Gesetz und Vertrag begründen.

62. Baustellenunterbruch

Bei rechtmässigem Unterbruch werden Auftraggeber, Stand der Arbeiten, Sicherungsmassnahmen und voraussichtliche Folgen dokumentiert.

63. Fremdunternehmer und Schnittstellen

Leistungen Dritter, gemeinsame Zugänge und Schnittstellen sind abzustimmen. Geiser Gartenbau haftet nur im gesetzlich geschuldeten Umfang für eigene Leistungen und Hilfspersonen.

64. Schäden durch Dritte

Schäden durch Dritte werden dokumentiert; die Verantwortung wird anhand der tatsächlichen Verursachung und gesetzlichen Regeln geklärt.

65. Baugrundwasser und Entwässerung

Unerwartetes Wasser, Rückstau oder ungenügende Bestandsentwässerung wird angezeigt. Zusätzliche Massnahmen bedürfen einer geeigneten Freigabe, soweit kein unmittelbarer Sicherungsbedarf besteht.

66. Abbruch und belasteter Aushub

Bei Verdacht auf belastetes Material können Arbeiten im erforderlichen Umfang zur Abklärung und sicheren Behandlung unterbrochen werden; Entsorgungswege richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

67. Lagerung und Materialschutz

Projektbezogene Lagerflächen, Schutzmassnahmen und Risiken werden vereinbart. Für kundenseitig verursachte Verzögerungen werden Mehrkosten nur bei entsprechender Anspruchsgrundlage geltend gemacht.

68. Fotodokumentation

Baufortschritt und Abweichungen dürfen im rechtlich zulässigen Umfang dokumentiert werden. Veröffentlichungen für Werbung bedürfen der erforderlichen Einwilligung.

69. Höhere Gewalt

Nicht beherrschbare aussergewöhnliche Ereignisse werden unverzüglich mitgeteilt. Die Rechtsfolgen richten sich nach Vertrag und Gesetz; eine pauschale Befreiung von sämtlichen Pflichten wird nicht vereinbart.

E. Ablieferung, Abnahme und Gewährleistung

70. Ablieferung

Die Ablieferung wird nach Fertigstellung angezeigt. Die gesetzlichen Wirkungen setzen die tatsächlichen Voraussetzungen voraus und werden nicht durch eine blosse AGB-Fiktion ersetzt.

71. Abnahmeprotokoll

Die Parteien führen nach Möglichkeit eine gemeinsame Abnahme durch und dokumentieren Restarbeiten, festgestellte Mängel, Fristen und Verantwortlichkeiten.

72. Restarbeiten

Die Folgen unwesentlicher Restarbeiten und offener Mängel für Fälligkeit und Zahlungsrückbehalt richten sich nach Vertrag und Gesetz.

73. Mängelrüge

Es gelten die anwendbaren gesetzlichen Rügefristen. Für Baumängel sind die seit 1. Januar 2026 geltenden zwingenden Regeln zu beachten.

74. Nachbesserung

Berechtigte Nachbesserungsansprüche werden erfüllt. Der Auftraggeber ermöglicht erforderlichen Zugang und angemessene Durchführung; zwingende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

75. Ästhetische Anforderungen

Optische Beschaffenheit ist nach vereinbarter Qualität, Bemusterung und anerkannten fachlichen Anforderungen zu beurteilen. Ein bloss später geänderter Geschmack ist nicht ohne Weiteres ein Mangel.

76. Kundenwunsch oder Mangel

Eine nachträgliche Änderung einer vertragsgemäss ausgeführten Leistung kann ein vergütungspflichtiger Zusatzauftrag sein; tatsächliche Mängelbehebung bleibt davon zu unterscheiden.

77. Haftung

Haftungsbegrenzungen gelten nur im gesetzlich zulässigen Umfang. Für rechtswidrige Absicht und grobe Fahrlässigkeit wird die Haftung nicht im Voraus ausgeschlossen.

78. Pflege und Gebrauch

Pflegehinweise, Bewässerung, Nutzung und Wartung werden bei Bedarf schriftlich übergeben. Eine fehlende oder unsachgemässe Pflege kann bei der Ursachenprüfung relevant sein, ohne zwingende Rechte auszuschliessen.

79. Dokumentation von Beanstandungen

Beanstandungen sollen mit Beschreibung, Ort und nach Möglichkeit Fotos übermittelt werden. Gesetzliche Form- und Fristvorschriften bleiben massgebend.

F. Besondere Leistungsbereiche

80. Gartenunterhalt

Bei Abonnementen werden Umfang, Intervall, Laufzeit, Preis, Saisonarbeiten, Kündigungsfristen und ausserordentliche Einsätze gesondert festgelegt.

81. Pflanzen und Anwachsgarantie

Pflanzen unterliegen natürlichen Einflüssen. Eine zusätzliche Anwachsgarantie gilt nach individueller Vereinbarung und den darin festgelegten sachgerechten Pflegebedingungen. Gesetzliche Mängelrechte bleiben bestehen.

82. Biodiversität und Entwicklungspflege

Entwicklungszeiten, natürliche Veränderungen, Pflegeziele und allfällige Förderauflagen werden projektspezifisch beschrieben.

83. Teiche und Wasseranlagen

Wasserstände, Abdichtung, Technik, Wartung, Frostschutz und Verantwortung für laufenden Betrieb werden individuell geregelt; zwingende Sicherheitsanforderungen bleiben bestehen.

84. Winterdienst

Einsatzgebiet, Auslösekriterien, Prioritäten, Streumittel, Bereitschaft, Kontrollintervalle und Entgelt werden individuell vereinbart. Eine jederzeit vollständig eisfreie Fläche wird nicht garantiert.

85. Spielplatzbau

Ausführung und Übergabe richten sich nach vereinbarten technischen Vorgaben und einschlägigen Sicherheitsanforderungen.

86. Spielplatzwartung

Inspektionen, Prüfintervalle, Dokumentation und Reparaturfreigaben werden im Wartungsvertrag festgelegt. Sicherheitsrelevante Feststellungen werden gemeldet.

87. Maschinen und Fahrzeugkosten

Fahrzeug-, Anhänger- und Maschinenansätze werden vor Beauftragung mit Einheit und Abrechnungsweise bekannt gegeben. Pauschalen und Einzelansätze werden nicht für dieselbe Leistung doppelt berechnet.

G. Bauhandwerkerpfandrecht

88. Gesetzliches Pfandrecht

Geiser Gartenbau behält sich für pfandberechtigte Forderungen das Bauhandwerkerpfandrecht gemäss Art. 837 ff. ZGB vor. Dieses Recht besteht kraft Gesetzes und nicht erst aufgrund der AGB.

89. Eintragungsfrist

Die Eintragung muss spätestens vier Monate nach Vollendung der massgebenden Arbeiten im Grundbuch erfolgen. Betreibung, Mahnung und gewöhnliche Nachbesserungen verlängern diese Frist grundsätzlich nicht.

90. Pfandberechtigte Leistungen

Ob Gartenbau-, Terrassen-, Mauer-, Treppen- oder andere Leistungen pfandberechtigt sind, richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen. Gewöhnlicher Gartenunterhalt ist nicht automatisch erfasst.

91. Sicherheit statt Eintragung

Die gesetzliche Möglichkeit einer hinreichenden Sicherheitsleistung zur Abwendung des Pfandrechts bleibt vorbehalten.

92. Fristenkontrolle

Geiser Gartenbau dokumentiert das Datum der Vollendung pfandberechtigter Arbeiten und prüft bei Zahlungsrisiken frühzeitig die rechtzeitige gerichtliche Sicherung.

H. Schlussbestimmungen

93. Datenschutz

Personendaten werden nur zweckgebunden, verhältnismässig und im Rahmen des anwendbaren Datenschutzrechts bearbeitet.

94. Vertraulichkeit

Nicht öffentlich bekannte projektbezogene Informationen werden vertraulich behandelt, soweit keine gesetzliche Offenlegungspflicht besteht.

95. Anwendbares Recht

Es gilt Schweizer Recht. Zwingende Verbraucherschutz- und Gerichtsstandsvorschriften bleiben vorbehalten.

96. Streitbeilegung

Die Parteien bemühen sich zunächst um eine schriftlich dokumentierte einvernehmliche Lösung; gesetzliche Fristen und Rechte bleiben davon unberührt.

97. Teilunwirksamkeit

Unwirksame Bestimmungen berühren den übrigen Vertrag nur soweit, wie dieser ohne sie nicht sinnvoll fortgeführt werden kann. Es gilt an ihrer Stelle das anwendbare Recht.

98. Änderungen

Neue AGB-Fassungen gelten für bestehende Verträge nur nach wirksamer Vereinbarung; eine rückwirkende einseitige Änderung ist ausgeschlossen.