27. Akontozahlung
Bei Bauprojekten ist grundsätzlich eine erste Akontozahlung von 50 % vereinbart, sofern die angenommene Offerte dies ausdrücklich vorsieht. Beginn und Materialbestellungen können davon abhängig gemacht werden.
28. Baufortschrittszahlungen
Für grössere Projekte werden individuelle Meilensteine und Teilzahlungen vereinbart, beispielsweise 50 % bei Auftragserteilung, 30 % nach definiertem Baufortschritt und 20 % nach Ablieferung.
29. Sonderbestellungen
Für Sondermaterial, Spezialanfertigungen oder umfangreiche Nachträge können die Parteien gesonderte Vorauszahlungen vereinbaren.
30. Rechnungsstellung
Rechnungen werden nach dem vereinbarten Zahlungsplan ausgestellt. Die Schlussrechnung berücksichtigt sämtliche Akontozahlungen, Gutschriften und geschuldeten Leistungen.
31. Zahlungsfrist
Sofern wirksam vereinbart, sind Rechnungen innert 10 Kalendertagen ab nachweisbarem Zugang zahlbar. Individuelle Zahlungspläne gehen vor.
32. Verfalltermin und Verzug
Die vereinbarte Frist gilt als bestimmter Verfalltermin, soweit die Forderung fällig und durchsetzbar ist. Gesetzliche Einwendungen, insbesondere berechtigte Zurückbehaltungsrechte, bleiben vorbehalten.
33. Verzugszins
Bei Verzug gilt der gesetzliche Verzugszins von grundsätzlich 5 % pro Jahr, soweit keine andere wirksame Regelung anwendbar ist.
34. Zahlungserinnerung
Nach Fristablauf kann eine Zahlungserinnerung versandt werden. Eine Mahnung ist bei wirksam vereinbartem Verfalltermin nicht zwingend Voraussetzung des Verzugs.
35. Letzte Zahlungsaufforderung
Geiser Gartenbau kann eine letzte Frist von 7 Kalendertagen setzen und anschliessende rechtliche Schritte ankündigen. Dies ist ein interner Ablauf, keine gesetzliche Pflichtwartefrist.
36. Betreibung
Bei fälligen und durchsetzbaren Forderungen kann Geiser Gartenbau ein Betreibungsbegehren stellen. Ein Rechtsvorschlag kann eine gerichtliche Klärung oder Rechtsöffnung erforderlich machen.
37. Inkassokosten
Gesetzliche Betreibungskosten und nachweisbarer weiterer Verzugsschaden werden nur im rechtlich zulässigen Umfang geltend gemacht; keine pauschal unbegrenzt geschuldeten Inkassogebühren.
38. Mahn- und Bearbeitungsgebühren
Bei Zahlungsverzug kann Geiser Gartenbau für eine erste Zahlungserinnerung auf eine Bearbeitungsgebühr verzichten. Für eine zweite schriftliche Mahnung wird eine Bearbeitungsgebühr von CHF 20.– und für eine letzte eingeschriebene Zahlungsaufforderung von CHF 35.– vereinbart. Solche Gebühren sind nur geschuldet, soweit diese Klausel wirksam in den Vertrag einbezogen wurde, die jeweilige Massnahme tatsächlich erfolgt ist und die Gebühr nach anwendbarem Recht angemessen und durchsetzbar ist. Eine Kumulation mit denselben anderweitig geltend gemachten Aufwendungen ist ausgeschlossen.
39. Betreibungskosten
Bei einer berechtigten Betreibung trägt der Schuldner die gesetzlichen Betreibungskosten nach Massgabe von Art. 68 SchKG. Geiser Gartenbau hat diese Kosten gegenüber dem Betreibungsamt grundsätzlich vorzuschiessen; sie werden im gesetzlich vorgesehenen Umfang aus den Zahlungen des Schuldners vorab gedeckt. Nicht jede administrative oder anwaltliche Aufwendung ist automatisch eine Betreibungskostenposition.
40. Zusätzlicher Verzugsschaden
Geiser Gartenbau behält sich vor, einen nachweisbaren, kausal durch den Zahlungsverzug verursachten Schaden geltend zu machen, soweit er nicht bereits durch Verzugszinsen, gesetzliche Betreibungskosten oder vereinbarte Mahngebühren gedeckt ist und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dies kann im Einzelfall notwendige externe Inkasso- oder Rechtsverfolgungsaufwendungen betreffen. Eine pauschale Überwälzung sämtlicher interner, externer oder anwaltlicher Kosten wird nicht vereinbart.
41. Streitige Forderungen und Einwendungen
Mahn- und Betreibungsmassnahmen setzen die Prüfung der Fälligkeit und der geltend gemachten Einwendungen voraus. Gesetzliche Mängelrechte, Verrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt. Ein Rechtsvorschlag kann eine gerichtliche Klärung erforderlich machen; ein Betreibungsbegehren ersetzt keinen Nachweis der materiellen Forderung.
42. Inkassoablauf
Reguläre Zahlungsfrist: 10 Kalendertage ab nachweisbarem Rechnungseingang, soweit wirksam vereinbart. Nach Ablauf: Zahlungserinnerung; bei weiterer Nichtzahlung zweite Mahnung; anschliessend letzte Zahlungsaufforderung mit 7 Tagen Frist. Danach kann die Einleitung einer Betreibung geprüft werden. Die Fristen sind ein interner Standardprozess, kein Ausschluss früherer gesetzlich zulässiger Massnahmen.
43. Kein automatischer Schuldnerwechsel
Mahn-, Verzugs- und Betreibungskosten betreffen grundsätzlich den zahlungspflichtigen Schuldner, nicht den Gläubiger. Bei einem Inkasso bleibt Geiser Gartenbau als Gläubigerin beziehungsweise Gläubiger zur gesetzlich vorgesehenen Kostenvorschussleistung verpflichtet, soweit anwendbar.
44. Teilzahlung und Anrechnung
Teilzahlungen werden transparent verbucht. Eine allfällige Anrechnung auf Kosten, Zinsen und Hauptforderung erfolgt nach zwingendem Recht und wirksamer Vereinbarung.
45. Zahlungsverzug während der Bauausführung
Bei erheblichem Verzug mit fälligen, durchsetzbaren Teilzahlungen kann Geiser Gartenbau nach angemessener schriftlicher Aufforderung weitere Leistungen im gesetzlich und vertraglich zulässigen Umfang zurückhalten.
46. Zahlungsunfähigkeit
Wird die Gegenleistung wegen nach Vertragsschluss eingetretener Zahlungsunfähigkeit gefährdet, bleiben die Rechte aus Art. 83 OR vorbehalten, insbesondere das Verlangen hinreichender Sicherheit.
47. Vorauszahlung des Restsaldos
Die vollständige Vorauszahlung des noch offenen Werklohns kann nicht allein aufgrund subjektiver Zweifel verlangt werden; erforderlich ist eine ausdrückliche wirksame Vereinbarung oder gesetzliche Grundlage.
48. Keine automatische Verrechnungssperre
Gesetzliche Verrechnungs-, Mängel- und Leistungsverweigerungsrechte des Auftraggebers bleiben im zwingenden Umfang bestehen.
49. Skonto
Skonto wird nur gewährt, wenn die Rechnung dies ausdrücklich vorsieht und die dort festgelegten Bedingungen vollständig eingehalten sind.
50. Bonitätsprüfung und Datenschutz
Zulässige Bonitätsabklärungen und Bearbeitung von Zahlungsdaten erfolgen zweckgebunden und unter Beachtung des Datenschutzrechts.